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Art. 43 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 43 BayDG – Kammer für Disziplinarsachen

(1) 1Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von einem Richter als Vorsitzenden oder einer Richterin als Vorsitzende und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht der oder die Vorsitzende alleine entscheidet. 2In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ausgeschlossen.

(2) § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO gilt entsprechend.

(3) 1Bei der Heranziehung eines Beamtenbeisitzers soll der Verwaltungszweig und die Qualifikationsebene berücksichtigt werden. 2Einer der Beamtenbeisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. 3Richtet sich das Verfahren gegen einen kommunalen Wahlbeamten oder eine kommunale Wahlbeamtin, muss dies auch ein Beisitzer sein. 4Kommunale Ehrenbeamte können nur in Disziplinarverfahren gegen kommunale Ehrenbeamte als Beisitzer mitwirken.

(4) Die Vorsitzenden der Kammern für Disziplinarsachen entscheiden, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. 1.
    über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens,
  2. 2.
    bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
  3. 3.
    bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
  4. 4.
    über die Kosten.

(5) Die Kammern entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.