Art. 42 VvB
Verfassung von Berlin
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
ABSCHNITT III – Die Volksvertretung
Art. 42 VvB – Einberufung, Öffentlichkeit der Sitzungen des Abgeordnetenhauses
(1) Das Abgeordnetenhaus wird durch den Präsidenten einberufen.
(2) Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Senats muss das Abgeordnetenhaus unverzüglich einberufen werden.
(3) Die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses sind öffentlich.
(4) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten oder der Senat es beantragt, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in geheimer Sitzung zu beraten und abzustimmen.