Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 42 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT III – Die Volksvertretung

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 42 VvB – Einberufung, Öffentlichkeit der Sitzungen des Abgeordnetenhauses

(1) Das Abgeordnetenhaus wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Senats muss das Abgeordnetenhaus unverzüglich einberufen werden.

(3) Die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses sind öffentlich.

(4) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten oder der Senat es beantragt, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in geheimer Sitzung zu beraten und abzustimmen.