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Art. 42 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Verfahren beim Erlass von Verordnungen

Titel: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LStVG
Gliederungs-Nr.: 2011-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 42 LStVG – Verordnungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke

(1) 1Verordnungen, zu deren Erlass die Gemeinden, die Landkreise oder die Bezirke durch dieses Gesetz oder durch andere Rechtsvorschriften ermächtigt sind, werden vom Gemeinderat, vom Kreistag, vom Bezirkstag erlassen. 2Der Erlass solcher Verordnungen ist Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Ist der Erlass einer Verordnung dringlich und duldet er keinen Aufschub bis zum Zusammentritt des nach Absatz 1 zuständigen Vertretungskörpers, so erlässt an dessen Stelle der erste Bürgermeister, der Landrat oder der Bezirkstagspräsident die Verordnung (dringliche Verordnung). 2Hiervon ist dem Vertretungskörper in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.