Art. 42 GG, Öffentlichkeit der Sitzungen. Beschlussfassung. Bundestags-/Ausschuss-Berichte
(1) 1Der Bundestag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.
(2) 1Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. 2Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 08.12.2009, 2 BvR 758/07 - Verfassungsmäßigkeit des § 45a Abs. 2 S. 3 Alt. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.d.F. des Art. 24 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 vom 29. Dezember 2003 -…
- BVerfG, 30.06.2009, 2 BvE 2/08 - Umfang der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des…
- BVerwG, 09.12.2009, BVerwG 8 C 17.08 - Zulässigkeit eines gemeinsamen Wahlvorschlags mehrerer Fraktionen für die Wahl zur Besetzung der Ausschüsse einer Gemeindevertretung bei Zugrundeliegen einer…
- BVerfG, 19.06.2012, 2 BvE 4/11 - Organstreitverfahren betreffend der Verpflichtung der Bundesregierung zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit dem "Europäischen…
- BFH, 15.02.2011, VII R 44/09 - Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz (BierStG) 1993
- BFH, 07.04.2010, I R 42/09 - Verfassungsmäßigkeit des § 8a Gewerbesteuergesetz (GewStG 2002) in der Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003
- BFH, 15.02.2011, VII R 4/09 - Die mangelnde Zuleitung des Einigungsvorschlags des Vermittlungsausschusses an den Deutschen Bundestag macht § 2 Abs. 2 BierStG verfasungswidrig
- Art. 23 GG, Europäische Union
- § 19 GO BT, Sitzungen
