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Art. 42 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → II. – Präsidialräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 42 BayRiG – Neuwahlen, Eintritt der Stellvertreter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so tritt für den Rest der Wahlperiode sein Stellvertreter oder der weitere Stellvertreter an seine Stelle; ist auch dieser ausgeschieden, so ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger für das Mitglied von der obersten Stufenvertretung des Richterrats des betreffenden Gerichtszweigs zu wählen. Für die Wahl gelten die Grundsätze der Personenwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stimmabgabe ist geheim. Die oberste Stufenvertretung beschließt über die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Über den Verlauf der Sitzung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die die Beschlüsse sowie den Hergang und das Ergebnis der Wahl enthalten muss.