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Art. 42 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorkaufsrecht, Enteignung und Erschwernisausgleich

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 42 BayNatSchG – Erschwernisausgleich; Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(1) 1Wird Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch eine Versagung der Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 oder der Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG oder nach Art. 23 Abs. 1 gesetzlich geschützten Biotops wesentlich erschwert, wird ihnen dafür nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt. 2Dieser Geldausgleich wird auch im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen gewährt, soweit Eigentümer oder Nutzungsberechtigte durch naturschonende Bewirtschaftung den ökologischen Wert des gesetzlich geschützten Biotops erhalten. 3Eigentümer oder Nutzungsberechtigte erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Förderung, soweit sie durch naturschonende Bewirtschaftung den ökologischen Wert von Streuobstwiesen bewahren.

(2) 1Werden in Schutzgebietsverordnungen, die nach dem 19. Juli 1995 in Kraft getreten sind, oder werden in nach diesem Zeitpunkt erlassenen Anordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte, im Sinn des Art. 6 Abs. 4 ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Geldausgleich zu gewähren, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 besteht. 2Bei Beschränkungen durch Anordnungen in Natura 2.000-Gebieten kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 ein Geldausgleich gewährt werden. 3Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.