Art. 41 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
1. Abschnitt – Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte → c) – Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder
Art. 41 GO – Rechtsstellung
1Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder werden auf höchstens sechs Jahre gewählt und auf Grund dieser Wahl zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. 2Wiederwahl ist zulässig.