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Art. 41 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Grundbezüge → Abschnitt 2 – Regelungen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 41 BayBesG – Besoldungsordnung W

(1) 1Die Ämter und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 1) geregelt. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, bis zu 10 v.H. der insgesamt für Professoren und Professorinnen an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen staatlichen Hochschulen zur Verfügung stehenden Stellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Stellen der Besoldungsgruppe W 3 auszubringen.

(2) Für die Leitung der Hochschulen sind die Ämter mit einer alternativen Amtsbezeichnung je nach der Grundordnung der Hochschule ausgebracht.

(3) Die Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung W sind in Anlage 3 ausgewiesen.