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Art. 41 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag → 1. Abschnitt – Wahlvorbereitungsurlaub Art. 28

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 41 BayAbgG – Wahlvorbereitungsurlaub

Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Bayerischen Landtag, zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zum Deutschen Bundestag zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren. Der Wegfall der Bezüge berührt den Anspruch des Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge nicht; dies gilt für die übrigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes entsprechend.