Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 40 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 40 Verf – Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerinnen und Landesminister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.