Art. 40 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Die Landesregierung
Art. 40 Verf – Amts- und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerinnen und Landesminister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung werden durch Gesetz geregelt.