Art. 40 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 4. Abschnitt – Kirchen und Religionsgemeinschaften
Art. 40 SVerf
Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.