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Art. 40 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Private Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs → a) – Staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 40 BaySchFG – Versorgungszuschüsse

Der Schulträger erhält für den Versorgungsaufwand, der im Vorjahr für seine Lehrkräfte angefallen ist, einen Versorgungszuschuss. Der Versorgungsaufwand beträgt 25 v.H. des Lehrpersonalaufwands, der in entsprechender Anwendung von Art. 17 ermittelt wird; bei der Berechnung der Bezüge (Art. 17 Abs. 1 Satz 4) wird kein Versorgungszuschlag zugrunde gelegt. Der Zuschusssatz beträgt 77 v. H. Der Versorgungszuschuss bei Abendrealschulen und Abendgymnasien ist der Höhe nach auf die tatsächlichen lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen im Vorjahr begrenzt; diese sind vom Schulträger mitzuteilen und auf Anforderung nachzuweisen. Im Falle einer Schulschließung ist für die Bezuschussung im folgenden Haushaltsjahr die am Stichtag der Amtlichen Schuldaten letztmalig ermittelte Zahl der Schüler anzusetzen.