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Art. 40 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Sechster Abschnitt – Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 40 BaySÜG – Übergangsregelung

Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die seit dem 1. September 2010 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den zehn Jahren vor dem 1. September 2020 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 1. September 2025 Art. 22 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt.