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Art. 40 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → II. – Präsidialräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 40 BayRiG – Amtszeit und Wahl der Mitglieder der Präsidialräte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die Amtszeit der Präsidialräte dauert fünf Jahre; sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Präsidialrat besteht, mit Ablauf seiner Amtszeit.

(2) Die zu wählenden Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Richtern des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat errichtet wird, in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Art. 28 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Wahlberechtigt sind alle Richter, die am Wahltag einem Gericht des Gerichtszweigs angehören, für den der Präsidialrat gebildet ist; Abordnungen berühren die Wahlberechtigung nicht; Art. 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Richter, die mehrere Richterämter bei verschiedenen Gerichtszweigen innehaben, sind wahlberechtigt für den Präsidialrat des Gerichtszweigs, bei dem sie ihre Planstelle haben. Die zuständigen Berufsorganisationen der Richter sowie die Richter des Gerichtszweigs können Richter zur Wahl vorschlagen. Die Wahlvorschläge der Richter müssen von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein; die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall. Im Übrigen gilt mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz entsprechend.

(4) Wählbar im Sinn des Abs. 2 sind alle Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gebildet ist, seit sechs Monaten beschäftigt sind und seit mindestens sechs Jahren ohne Unterbrechung im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig sind; Zeiten, in denen Richtern Elternzeit bewilligt wurde oder in denen Richter aus familiären Gründen beurlaubt waren, gelten nicht als Unterbrechung des richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienstes. Eine nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt als Beamter in einem Amt der vierten Qualifikationsebene ausgeübte Tätigkeit steht dem richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst gleich. Für die Wählbarkeit der Richter, die Richterämter bei mehreren Gerichtszweigen innehaben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Ein abgeordneter Richter kann dem Präsidialrat des Gerichtszweigs, in den er abgeordnet ist, nicht angehören. Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs, an ein Gericht des Bundes oder eines anderen Landes, an eine Verwaltungsbehörde, eine Staatsanwaltschaft oder an eine sonstige Stelle abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein; gehört er zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet er mit Beginn der Abordnung aus ihm aus.

(5) Die gewählten Mitglieder und ihre Stellvertreter sind zur Übernahme des Ehrenamts verpflichtet. Sie können die Übernahme nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Gewählte infolge seines Gesundheitszustands oder infolge sonstiger in seiner Person liegender Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die übrigen Mitglieder des Präsidialrats.

(6) Die Wahl der Richterräte und der Präsidialräte soll gleichzeitig durchgeführt werden. Die Wahlvorstände für die Wahl der Hauptrichterräte sind in diesem Fall zugleich Wahlvorstand für die Wahl der Präsidialräte. Art. 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Art. 53 Abs. 3 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und Art. 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes gelten entsprechend.