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Art. 40 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 4 – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 40 BayDG – Rechtswirkungen

(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.

(2) 1Die Maßnahmen nach Abs. 1 erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin bei einem bayerischen Dienstherrn innehat. 2Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, können die Maßnahmen auf das kommunale Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. 3Bekleidet der Beamte oder die Beamtin mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nur die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehörde befugt.

(3) 1Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung. 2Für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte gilt Art. 53 Abs. 5 Satz 1 KWBG.

(4) 1Wird der Beamte oder die Beamtin während eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vorläufig des Dienstes enthoben, dauert der nach Art. 9 BayBesG begründete Verlust der Bezüge fort. 2Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte oder die Beamtin den Dienst ohne Hinderung durch die vorläufige Dienstenthebung aufgenommen hätte. 3Der Zeitpunkt ist von der Disziplinarbehörde festzustellen und dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.

(5) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.