Art. 3b BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit → Abschnitt I – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
Art. 3b BayVwVfG – Selbsteintritt
(1) Kommt eine staatliche Behörde einer schriftlichen Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht nach, so kann der Leiter der Aufsichtsbehörde an Stelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt).
(2) Der Selbsteintritt gegenüber einem Landratsamt als Staatsbehörde ist nur zulässig, wenn der fachlich zuständige Minister ein sofortiges Handeln aus wichtigen Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere in Fällen von überörtlicher oder landesweiter Bedeutung, im Einzelfall für erforderlich hält und dies gegenüber der Aufsichtsbehörde erklärt.