Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 3 SpkG
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Errichtung und Verwaltung

Titel: Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2025-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 3 SpkG – Rechtsfähigkeit

Mit der Erteilung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde wird die Sparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.