Art. 3 SchwbBAG
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Bundesrecht
Art. 3 SchwbBAG – Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz
(871-1-5)
Die Wahlordnung Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811) wird wie folgt geändert:
- 1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Teil 2 nach den Wörtern "Wahl der" die Angabe "Konzern-," eingefügt.
- 2.
In der Überschrift "Zweiter Teil Wahl der Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen" wird nach den Wörtern "Wahl der" die Angabe "Konzern-," eingefügt.
- 3.
In § 22 Abs. 1 bis 3 wird vor den Wörtern "Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung" jeweils die Angabe "Konzern-," eingefügt.