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Art. 3 SGB-SHREinOG
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB-SHREinOG
Gliederungs-Nr.: 860-12/1
Normtyp: Gesetz

Art. 3 SGB-SHREinOG – Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -

(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 103 wird folgender Satz angefügt:

    "Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung."

  2. 2.

    In § 124 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.

  3. 3.

    In § 192 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.

  4. 4.

    In § 196 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.

  5. 5.

    In § 304 Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.

  6. 6.

    In § 371a Satz 1 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.

  7. 7.

    In § 421e wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.