Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Art. 3 SGB-SHREinOG – Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt geändert:
- 1.
Dem § 103 wird folgender Satz angefügt:
"Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung."
- 2.
In § 124 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.
- 3.
In § 192 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.
- 4.
In § 196 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.
- 5.
In § 304 Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.
- 6.
In § 371a Satz 1 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.
- 7.
In § 421e wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch" ersetzt.