Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Art. 3 POG – Zuständigkeit, Dienstbereiche
(1) Jeder im Vollzugsdienst tätige Beamte der Polizei ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei im gesamten Staatsgebiet befugt.
(2) Die Beamten der Polizei werden unbeschadet des Abs. 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes in bestimmten örtlichen und sachlichen Dienstbereichen eingesetzt. Beamte der Polizei werden jedoch im Einzelfall auch in Dienstbereichen, in denen sie nicht eingesetzt sind, tätig, wenn
- 1.
die dort eingesetzte Polizei nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht;
- 2.
das wegen des Zusammenhangs von Dienstverrichtungen im eigenen und in einem anderen Dienstbereich zweckmäßig ist;
- 3.
die für beide Dienstbereiche zuständige vorgesetzte Stelle sie dazu anweist oder
- 4.
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nach Feststellung schwer wiegender Gründe die Dienststelle der Beamten ersucht, in einem anderen örtlichen Dienstbereich an Stelle der dort eingesetzten Polizei strafverfolgend tätig zu werden.