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Art. 3 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,SH
Gliederungs-Nr.: 2127-8
Normtyp: Gesetz

Art. 3 NRSG – Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.