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Art. 3 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 3 LJagdG – Zu § 1 BJagdG

(1) Der Revierinhaber hat das Recht und die Pflicht, das Wild in seinem Jagdbezirk zu hegen; er kann vorbehaltlich § 28 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes sowie vorbehaltlich Artikel 30 Abs. 2 Wild in dem Bezirk aussetzen. Der Inhaber einer beschränkten Jagdbefugnis ist zur Hege nach Maßgabe des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses berechtigt und verpflichtet.

(2) Jagd und Hege sind so durchzuführen, dass

  1. 1.
    das biologische Gleichgewicht weder durch übermäßige Nachstellung noch durch übermäßige Hege des Wildes gestört wird und ein artenreicher, gesunder Wildbestand von angemessener Stärke erhalten bleibt,
  2. 2.
    Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei nach Möglichkeit vermieden werden.

(3) Der Jäger hat, den Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechend, mit brauchbaren Jagdhunden zu jagen. Es muss jeweils mindestens ein brauchbarer Jagdhund

  1. 1.
    für die Jagd in einem Jagdbezirk ständig zur Verfügung stehen,
  2. 2.
    bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wassergeflügel mitgeführt werden,
  3. 3.
    bei jeder Nachsuche eingesetzt werden.