Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 3 GSG
Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: GSG
Referenz: 2126-3-UG

Art. 3 GSG – Rauchverbot

(1) 1Das Rauchen ist in Innenräumen der in Art. 2 bezeichneten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gaststätten und Verkehrsflughäfen verboten. 2In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Art. 2 Nr. 2) ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten.

(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder auf Grund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.