Art. 3 FAÄndG 2012
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2012
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2012
Landesrecht Hessen
Art. 3 FAÄndG 2012 – Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das Finanzausgleichsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.