Art. 3 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Erster Titel – Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
Art. 3 EGStGB – Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als
- 1.Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),
- 2.Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches.
(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen
- 1.weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und
- 2.bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate
androhen.
Zu Artikel 3: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).