Art. 3 BayVSG
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Organisation und Aufgaben
Art. 3 BayVSG – Aufgaben
1Das Landesamt nimmt zum Schutz
- 1.
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen Deutschland angehört,
- 2.
auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland vor einer Gefährdung durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen sowie
- 3.
des Gedankens der Völkerverständigung, insbesondere des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
(Verfassungsschutzgüter) die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben wahr. 2Es beobachtet hierzu ferner Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG).