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Art. 3 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Regelungen für Unfallrettung und Krankentransport → Abschnitt 1 – Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Genehmigungspflicht

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayRDG – Genehmigungspflicht (1)

(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt (Unternehmer), bedarf der Genehmigung. Der Unternehmer hat den Betrieb im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. Eine Genehmigung ist auch erforderlich für die wesentliche Änderung des Betriebs.

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung und Krankentransport

  1. 1.
    in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
  2. 2.
    mit Fahrzeugen, die ausschließlich für den Katastrophenfall oder den allgemeinen Sanitätsdienst vorgehalten werden;
  3. 3.
    mit Flächenflugzeugen.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).