Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 3 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Grundlagen

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayRDG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    die Tätigkeit der Sanitätsdienste der Bundeswehr und der Polizei,

  2. 2.

    die auf den gesetzlichen Unfall Versicherungsbestimmungen beruhende Tätigkeit der Betriebs- und Werksrettungsdienste mit Personal und Fahrzeugen eines Betriebs zu eigenen Zwecken,

  3. 3.

    die Beförderung von Krankenhauspatienten

    1. a)

      innerhalb eines Wirtschaftsgrundstücks eines Krankenhauses,

    2. b)

      zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses, sofern für die Beförderung ausschließlich nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen oder Wege genutzt werden,

    3. c)

      zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses, soweit die Beförderung ausschließlich als Krankentransport oder arztbegleiteter Patiententransport mit krankenhauseigenem Personal durchgeführt wird,

  4. 4.

    die Beförderung von Patienten, die von einem regelhaft durch ein Krankenhaus genutzten Landeplatz eines Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers bodengebunden unmittelbar in dieses Krankenhaus weitertransportiert werden, soweit der Transport ausschließlich mit krankenhauseigenem Personal durchgeführt wird,

  5. 5.

    die Tätigkeit von Unternehmern mit Betriebssitz außerhalb Bayerns, wenn nur der Zielort der Beförderung im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt; dies gilt bei Beförderung mit Luftrettungsmitteln jedoch nicht für den anschließenden Weitertransport des Patienten vom Landeplatz des Luftrettungsmittels bis zum endgültigen Zielort,

  6. 6.

    Patientenrückholungen, soweit sie auf dem Luftweg erfolgen oder wenn weder ihr Ausgangs- noch ihr Zielort in Bayern liegen,

  7. 7.

    die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die während der Fahrt nicht der medizinisch fachlichen Betreuung durch medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen und bei denen solches auf Grund ihres Zustands nicht zu erwarten ist (Krankenfahrten),

  8. 8.

    die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,

  9. 9.

    die nachhaltig, planmäßig und auf Dauer von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes,

  10. 10.

    die in der Regel im Auftrag des Veranstalters erfolgende medizinische Absicherung von Veranstaltungen und die medizinische Betreuung von Patienten am Veranstaltungsort; dies gilt nicht für den Abtransport von Patienten vom Veranstaltungsort.