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Art. 3 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
 

Art. 3 BayLplG – Ziele der Raumordnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Ziele der Raumordnung sind verbindliche, räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume, die auf der Ebene der Landes- oder Regionalplanung von deren Trägern abschließend abgewogen sind. Sie werden in den Raumordnungsplänen festgelegt.

(2) Ziele der Raumordnung werden in textlicher oder zeichnerischer Form dargestellt. Textliche Ziele werden grundsätzlich als Soll-Vorschriften formuliert. In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.

(3) Ziele der Raumordnung können raumordnerische Festlegungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Fachplanung sowie für raumbedeutsame Einzelvorhaben (projektbezogene Ziele) zum Gegenstand haben.