Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 3 BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLaBG
Gliederungs-Nr.: 762-6-F
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayLaBG – Trägerschaft, Beleihungsermächtigung

(1) Träger der Bayerischen Landesbank sind der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern. Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern können die Trägerschaft an der Bank auf eine juristische Person des Privatrechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen (Beleihung). Im Rahmen dieses Beleihungsvertrags ist auch die Übertragung der Anteile am Grundkapital der Bank zu regeln. Die Anteilsinhaber des beliehenen Trägers sind mittelbare Träger der Bank (mittelbare Träger). Die Beleihung mit der Trägerschaft und die Übertragung der Anteile am Grundkapital der Bank lassen die in Art. 4 geregelte Haftung unberührt.

(2) Die Trägerschaft an der Bayerischen Landesbank ist mit den nachfolgenden Aufgaben, Befugnissen und Verpflichtungen verbunden:

  1. 1.
    Der Träger fördert die Aufgaben der Bank zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres öffentlichen Auftrags;
  2. 2.
    der Träger hat die Befugnis, die Aufgaben der Bank zu bestimmen, soweit sie nicht bereits durch Gesetz oder Satzung festgelegt sind;
  3. 3.
    der Träger hält die Beteiligung am Grundkapital und hat das Recht auf Gewinnausschüttung;
  4. 4.
    dem Träger ist das Vermögen der Bank insgesamt zugeordnet einschließlich des Anspruchs auf einen Liquidationserlös.

(3) Der Träger unterstützt die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung des Trägers der Bank ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 unterstützen der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern den beliehenen Träger bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1.