Art. 3 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Fischereiberechtigung
Art. 3 BayFiG – Fischereirecht des Gewässereigentümers
1Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. 2Bestehende Fischereirechte des Freistaates Bayern bleiben unberührt.