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Art. 3 9. SchulRÄndG
Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: 9. SchulRÄndG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 3 9. SchulRÄndG – Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

20320

Die Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 481), wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 1.11 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen wird folgende Nummer angefügt:

"1.12 Die zur Schulleitung gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen können auch Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen verliehen werden."