Art. 3 6. SchulRÄndG
Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz)
Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Art. 3 6. SchulRÄndG – Überprüfung
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen der Einführung der Sekundarschule und der neuen Regelungen zur Gemeindegrenzen überschreitenden Schulentwicklungsplanung gemäß § 80 und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2016 über das Ergebnis.