Art. 39 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 4. Abschnitt – Kirchen und Religionsgemeinschaften
Art. 39 SVerf
Die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben erhalten.