Art. 39 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 4 – Feststellung des Wahlergebnisses
Art. 39 LWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen
- 1.insgesamt,
- 2.für jeden Stimmkreisbewerber,
- 3.für jeden Wahlkreisbewerber,
- 4.für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
- 5.für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.