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Art. 39 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Kreisorgane und ihre Hilfskräfte → d) – Das Landratsamt und die Kreisbediensteten

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 39 LKrO – Stellenplan

1Der Stellenplan (Art. 58 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. 2Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 62 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.