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Art. 39 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 39 BayRDG – Einsatzbereich

(1) Einsatzbereich des Krankenkraftwagens ist grundsätzlich der Rettungsdienstbereich, in dem sich der Standort befindet.

(2) Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge, Verlegungsrettungswagen, Intensivtransportwagen, Rettungstransporthubschrauber und Intensivtransporthubschrauber werden von der für ihren Standort zuständigen ILS unabhängig vom Leitstellenbereich eingesetzt, soweit die oberste Rettungsdienstbehörde nichts anderes bestimmt.

(3) 1Ein außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes genehmigter Krankenkraftwagen darf Beförderungen außerhalb seines Einsatzbereichs nur durchführen, wenn Ausgangs- oder Zielort der Beförderung in seinem Einsatzbereich liegt. 2Die untere Rettungsdienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird. 3Kann sich die Ausnahme auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, so sind die dort zuständigen unteren Rettungsdienstbehörden anzuhören.

(4) Krankenkraftwagen für die Patientenrückholung können bereichsübergreifend und grenzüberschreitend eingesetzt werden.