Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 39 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 39 BayBG – Entlassung kraft Gesetzes (1)

(1) 1Der Beamte ist entlassen, wenn er

  1. 1.
    die Eigenschaft als Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert oder
  2. 2.
    die gesetzliche Altersgrenze erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet, sofern nicht ein Fall des Art. 55 Abs. 5 vorliegt, oder
  3. 3.
    in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter berufen wird, oder
  4. 4.
    aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Beamten auf Zeit beim gleichen Dienstherrn ernannt wird, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, oder
  5. 5.
    als Beamter auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird und nicht in den Ruhestand tritt.

2Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

(2) Der Beamte ist bei Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mit dem Ende des Monats, in dem er die Altersgrenze erreicht, bei Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Wirksamwerden der Ernennung, bei Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 mit dem Ablauf der Amtszeit entlassen.

(3) 1Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; sie stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle der für die Ernennung zuständigen Behörde die oberste Dienstbehörde, für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).