Art. 39 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags
Art. 39 BayAbgG – Sanktionen
(1) Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Teils kann das Präsidium des Bayerischen Landtags ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.
(2) Nach diesem Teil unzulässige Entgelte, Zuwendungen, Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Freistaates Bayern zuzuführen, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch auf Zuführung in den Haushalt des Freistaates Bayern wird durch ein Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nicht berührt.