Art. 39 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 3 – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege → Unterabschnitt 1 – Pflegeerlaubnis und Aufsicht
Art. 39 AGSG – Untersagung der Pflegestellenvermittlung
Das Jugendamt hat ungeeigneten Personen und Vereinigungen die Vermittlung von Pflegestellen zu untersagen.