Art. 38 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Die Landesregierung
Art. 38 Verf – Verwaltungsorganisation, dienstrechtliche Befugnisse
(1) Die Landesregierung beschließt über die Organisation der öffentlichen Verwaltung, soweit nicht Gesetze die Organisation regeln.
(2) Die Landesregierung ernennt und entlässt die Berufsrichterinnen, Berufsrichter, Beamtinnen und Beamten.
(3) Die Landesregierung kann diese Befugnisse auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen.