Art. 38 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 3. Abschnitt – Der Senat
Art. 38 Verf
(1) Die Senatoren können nicht zugleich Mitglieder des Landtags sein.