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Art. 38 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 3. Abschnitt – Der Senat

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 38 Verf

(1) Die Senatoren können nicht zugleich Mitglieder des Landtags sein.

(2) Für die Mitglieder des Senats gelten sinngemäß die Vorschriften der Art. 27 mit 31.