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Art. 38 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 38 LJagdG

(1) Der Stadtjägermeister ist der sachverständige ehrenamtliche Berater der Jagdbehörde. Als sachverständiger Berater der Jagdbehörde in jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen Fragen hat er im Sinne eines gerechten Ausgleichs der Interessen zu wirken.

(2) Zum Stadtjägermeister und zu seinem Stellvertreter soll eine auf Grund ihres Wissens und ihrer Erfahrung jagdlich bewährte Persönlichkeit bestellt werden, die Jagdscheininhaber und jagdpachtfähig im Sinne des § 11 (5) des Bundesjagdgesetzes ist.

(3) Der Stadtjägermeister wird von der Organisation der Jäger in den Stadtgemeinden vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch die Jagdbehörde. Die Amtszeit der Stadtjägermeister beträgt vier Jahre. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

(4) Die Jagdbehörde kann dem Stadtjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrage übertragen. Der Stadtjägermeister erhält eine Entschädigung für den mit seiner Dienstleistung verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Aufwandsentschädigung wird von der Jagdbehörde festgesetzt.