Art. 38 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Gewässerschutzbeauftragte
Art. 38 BayWG – Gewässerschutzbeauftragte bei Körperschaften
(Abweichend von § 64 Abs. 1 WHG)
Gewässerschutzbeauftragte für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen oder öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden sind die für die Abwasseranlagen zuständigen Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.