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Art. 38 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 6 – Planfeststellung und Enteignung

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 38 BayStrWG – Verwaltungsverfahren

(1) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, soweit für das von der Baumaßnahme berührte Gebiet ein Bebauungsplan besteht, der den Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 entspricht. Art. 74 Abs. 7 BayVwVfG bleibt unberührt.

(2) Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses kann unterbleiben, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und nicht die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 4 oder Art. 37 vorliegen.

(3) Bei allen Vorhaben im Sinn des Art. 36 Abs. 4

  1. 1.
  2. 2.

    muss die Bekanntmachung der Auslegung zusätzlich die Angaben nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU enthalten und

  3. 3.

    muss der ausgelegte Plan zusätzlich die Angaben nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU enthalten.

(4) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von einer Erörterung im Sinne des Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG abgesehen werden.

(5) Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten als Projektmanager mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

  1. 1.

    der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

  2. 2.

    der Fristenkontrolle,

  3. 3.

    der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

  4. 4.

    dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

  5. 5.

    der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und Einwendungen,

  6. 6.

    der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,

  7. 7.

    der Leitung eines Erörterungstermins,

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

(6) Die ortsübliche Bekanntmachung nach Art. 73 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 und Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG soll durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden. Die ortsübliche Bekanntmachung hat in diesem Fall zusätzlich zu erfolgen.

(7) Die Auslegung nach Art. 73 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG soll durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Die Auslegung in den Gemeinden hat daneben als zusätzliches Informationsangebot zu erfolgen.

(8) Die Anhörungsbehörde kann von dem Träger des Vorhabens verlangen, dass die erforderlichen Unterlagen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.

(9) Die Anhörungsbehörde kann die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ausschließen, wenn sie feststellt, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde. In diesen Fällen hat die Anhörungsbehörde einen Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen bereitzuhalten. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit der Abgabe elektronischer Erklärungen und den Ausschluss der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hinzuweisen.