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Art. 38 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 38 BayHSchG – Wahlen

(1) 1Die Vertreter und Vertreterinnen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 werden von den Mitgliedern der Gruppe, der sie angehören, in gleicher, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt; wird in einer Gruppe für die Wahl zum Senat oder Fakultätsrat nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. 2Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der betreffenden Gruppe angehört. 3Mit dem Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) endet die Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 4Abwahl ist nicht möglich. 5Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe der Studierenden abweichend von Satz 1 von Organen der Studierendenvertretung gewählt werden.

(2) 1Die Hochschule regelt die nach diesem Gesetz durchzuführenden Wahlen durch Satzung, in der auch die Amtszeiten festzulegen sind. 2In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Wahlen ganz oder teilweise elektronisch durchgeführt werden. 3Solange und soweit keine Regelung durch Satzung vorliegt, gelten die Wahlbestimmungen, die in der Grundordnung oder vom Staatsministerium durch Rechtsverordnung getroffen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).