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Art. 37 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt IV – Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 37 BayDO – Disziplinarverfahren gegen Beamte mit mehreren Ämtern oder gegen mehrere Beamte(1)

(1) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt sie dies den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.

(2) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, kann nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten.

(3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarverfahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen desselben Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Eingang der Anschuldigungsschrift beim Verwaltungsgericht (Art. 61) durch Verfügung miteinander verbinden und wieder trennen. Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, entscheidet auf Antrag einer Einleitungsbehörde für die beteiligten Einleitungsbehörden die zuständige oberste Dienstbehörde (Art. 36 Abs. 1 Satz 1) oder das für die Rechtsaufsicht zuständige Staatsministerium (Art. 36 Abs. 2) oder, wenn mehrere dieser Behörden zuständig sind, diese gemeinsam über Verbindung und Trennung der Verfahren und darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fortgang des Verfahrens zuständig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).