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Art. 37 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 37 BayAbgG – Interessenkollision im Ausschuss

Mitglieder des Bayerischen Landtags, die entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt sind, der in einem Ausschuss des Bayerischen Landtags zur Beratung ansteht, haben als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen.