Art. 36 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Ersatzschulen → Abschnitt III – Private Förderschulen und Schulen für Kranke
Art. 36 BaySchFG – Heime und ähnliche Einrichtungen bei privaten Förderschulen
Die Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 finden entsprechende Anwendung. Für die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater, auf gemeinnütziger Grundlage wirkender Träger gewährt der Staat Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.