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Art. 36 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Finanzierung des Rettungsdienstes → Abschnitt 2 – Finanzierung des öffentlichen Rettungsdienstes

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 36 BayRDG – Benutzungsentgelte für Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung

(1) Die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung können für ihre Leistungen Benutzungsentgelte erheben.

(2) 1Die auf die Sozialversicherungsträger entfallenden Benutzungsentgelte werden von den Durchführenden des Berg- und Höhlen- sowie des Wasserrettungsdienstes mit den Sozialversicherungsträgern einheitlich vereinbart und über die Zentrale Abrechnungsstelle abgerechnet. 2Die Beteiligten können die Entgeltschiedsstelle anrufen, wenn ihrem Angebot auf Abschluss oder Änderung einer Entgeltvereinbarung nicht Rechnung getragen wird. 3Art. 34 Abs. 7 Satz 1 wird nicht angewendet.

(3) 1Für nicht auf die Sozialversicherungsträger entfallende Benutzungsentgelte richtet sich die Erhebung und Höhe des Benutzungsentgelts nach den Vorschriften des Zivilrechts. 2Benutzungsentgelte nach Abs. 2 dürfen dabei nicht überschritten werden.